Ratschlag – Handschlag – Vorschlag

Aufwendungen für den Hausmeisterdienst können Sie auf Ihre Mieter umlegen.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008 ist es aber erforderlich, dass die Tätigkeiten detailliert aufgeführt werden. Das berechnen eines Pauschalbetrages in der Nebenkostenabrechniung ist nicht zulässig!